§ 5 Allg GAV

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.

(2) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von Grundstücken der Teilungsplan zu übersenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.

(2) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von Grundstücken der Teilungsplan zu übersenden.

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