§ 5 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.

(2) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von Grundstücken der Teilungsplan zu übersenden.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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