§ 3 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gerichte für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so gibt sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgerichte bekannt.

(2) Geht die Entscheidung der Agrarbehörde dahin, daß die in Aussicht genommene bücherliche Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, so wird sie dem Grundbuchsgericht erst nach Rechtskraft mitgeteilt. Dieses ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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