§ 7 AFGV (weggefallen)

Amateurfunkgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 § 7 AFGVund 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich seit 13.07.2025 weggefallen............................... 6,54 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.

Stand vor dem 13.07.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.07.2025
Paragraph 7,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 § 7 AFGVund 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich seit 13.07.2025 weggefallen............................... 6,54 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.

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