Art. 1 § 64 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2003 bis 31.12.9999
Als fachliche Verwendung im Sinne desArt. 1 § 61 lit64 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. c ist die Tätigkeit in einem inländischen oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial anzuerkennen. In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des Materials verwendet worden sein.

Stand vor dem 11.02.2003

In Kraft vom 01.08.1974 bis 11.02.2003
Als fachliche Verwendung im Sinne desArt. 1 § 61 lit64 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. c ist die Tätigkeit in einem inländischen oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial anzuerkennen. In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des Materials verwendet worden sein.

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