Art. 1 § 23 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 23 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 23 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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