Art. 1 § 1 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vomArt. 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden „Anstalten“ genannt);

Wiener Bank-Verein,

Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,

Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,

Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,

Wiener Giro- und Cassen-Verein,

Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,

Mercurbank,

Bank für Oberösterreich und Salzburg,

Steiermärkische Escompte-Bank.

(2) Die Regelung erstreckt sich auch auf Pensionsverhältnisse (Absatz 1), die auf einer Dienstleistung bei einer von der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe übernommenen Bank (Anglo-Austrian-Bank, Allgemeine Verkehrsbank, Boden-Credit-Anstalt, Union-Bank) beruhen.

(3) Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im § 14, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 181 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. § 11, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(1) Diese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vomArt. 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden „Anstalten“ genannt);

Wiener Bank-Verein,

Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,

Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,

Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,

Wiener Giro- und Cassen-Verein,

Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,

Mercurbank,

Bank für Oberösterreich und Salzburg,

Steiermärkische Escompte-Bank.

(2) Die Regelung erstreckt sich auch auf Pensionsverhältnisse (Absatz 1), die auf einer Dienstleistung bei einer von der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe übernommenen Bank (Anglo-Austrian-Bank, Allgemeine Verkehrsbank, Boden-Credit-Anstalt, Union-Bank) beruhen.

(3) Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im § 14, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 181 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. § 11, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.

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