Art. 1 § 2 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Von der Regelung sind ausgenommen Pensionsansprüche, die vor dem 31Art. März 1933 ganz oder teilweise durch Sondervertrag (1 § 3 der Bankentlastungsverordnung, B2 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) geregelt waren oder in Hinkunft zur Gänze durch Sondervertrag geregelt werden. Der Regelung unterliegen ferner nicht Dienstnehmer, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Dienste der Anstalt treten, sowie die Dienstnehmer des Frachten- und Gebührenstundungsdienstes des Wiener Giro- und Cassen-Vereines sowie der Stärkeabteilung, der Abteilung für Energiewirtschaft und der Tonwarenabteilung der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Von der Regelung sind ausgenommen Pensionsansprüche, die vor dem 31Art. März 1933 ganz oder teilweise durch Sondervertrag (1 § 3 der Bankentlastungsverordnung, B2 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) geregelt waren oder in Hinkunft zur Gänze durch Sondervertrag geregelt werden. Der Regelung unterliegen ferner nicht Dienstnehmer, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Dienste der Anstalt treten, sowie die Dienstnehmer des Frachten- und Gebührenstundungsdienstes des Wiener Giro- und Cassen-Vereines sowie der Stärkeabteilung, der Abteilung für Energiewirtschaft und der Tonwarenabteilung der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft.

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