Art. 1 § 20 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die gesetzliche Rente gilt für die inArt. 1 § 19 vorgesehene Anrechnung der Rentenansprüche als in vollen Ausmaße angefallen, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Stellung des Rentners oder wegen Antrittes einer versicherungspflichtigen Stellung, wegen Fortbezuges des Entgeltes (Abfertigung), wegen Auslandaufenthaltes des Pensionisten, wegen Gewährung einer anderen gleichzeitig gebührenden gesetzlichen Leistung (Krankengeld, Anstaltspflege usw20 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde der Rentenanspruch ganz oder teilweise entweder nicht anfällt oder ruht oder erlischt (§§ 31, Absatz 1, 43, Absatz 2, 43, Absatz 3, Z 2, 44, 45, 47, Absatz 5, AngBG.).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Die gesetzliche Rente gilt für die inArt. 1 § 19 vorgesehene Anrechnung der Rentenansprüche als in vollen Ausmaße angefallen, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Stellung des Rentners oder wegen Antrittes einer versicherungspflichtigen Stellung, wegen Fortbezuges des Entgeltes (Abfertigung), wegen Auslandaufenthaltes des Pensionisten, wegen Gewährung einer anderen gleichzeitig gebührenden gesetzlichen Leistung (Krankengeld, Anstaltspflege usw20 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde der Rentenanspruch ganz oder teilweise entweder nicht anfällt oder ruht oder erlischt (§§ 31, Absatz 1, 43, Absatz 2, 43, Absatz 3, Z 2, 44, 45, 47, Absatz 5, AngBG.).

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