§ 9 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

1.

Abfallbeschreibung;

2.

Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;

3.

Bestimmungsort und

4.

Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

§ 9 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013

Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

1.

Abfallbeschreibung;

2.

Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;

3.

Bestimmungsort und

4.

Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

§ 9 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten