§ 277 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.

§ 277 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor dem Abtun der Schüsse das Arbeitsort im Umkreis von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von Schlagwettern zu untersuchenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Kohlenstaub ist im Umkreis von wenigstens 20 m um das Sprengort unschädlich zu machen. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Schießarbeit auch mit wettersicheren Sprengstoffen nur bis zu einem Grubengasgehalt der Ortswetter von 1 1/2 vom Hundert gestattet.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.

§ 277 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor dem Abtun der Schüsse das Arbeitsort im Umkreis von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von Schlagwettern zu untersuchenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Kohlenstaub ist im Umkreis von wenigstens 20 m um das Sprengort unschädlich zu machen. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Schießarbeit auch mit wettersicheren Sprengstoffen nur bis zu einem Grubengasgehalt der Ortswetter von 1 1/2 vom Hundert gestattet.

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