§ 232 AllgBergpVO Grubenaufsicht.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Grubenaufsicht.

§ 232. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die Berghauptmannschaft herabgesetzt werden.

(2) Jedes belegte Ort der Grube ist mindestens zweimal in der Schicht von zuständigen Aufsichtspersonen zu befahren.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Grubenaufsicht.

§ 232. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die Berghauptmannschaft herabgesetzt werden.

(2) Jedes belegte Ort der Grube ist mindestens zweimal in der Schicht von zuständigen Aufsichtspersonen zu befahren.

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