§ 4 ElUEBetrVO

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

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