§ 25 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Beim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann§ 25 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.

(3) Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.

(4) In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 09.01.2002 bis 01.06.2022
(1) Beim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann§ 25 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.

(3) Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.

(4) In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

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