§ 195 AllgBergpVO Behandlung offenen Geleuchtes.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten