§ 216 AllgBergpVO Wettergeschwindigkeit.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen.

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