§ 18 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen

sowie Brikettfabriken.

§ 18 AllgBergpVO. (1weggefallen) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhaltenseit 01.08.2004 weggefallen. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.

(2) Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.

(3) In den in Abs. 2 genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.07.2004
Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen

sowie Brikettfabriken.

§ 18 AllgBergpVO. (1weggefallen) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhaltenseit 01.08.2004 weggefallen. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.

(2) Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.

(3) In den in Abs. 2 genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.

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