§ 208 AllgBergpVO Arbeit in warmen Wettern.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) An warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.

(2) An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sechs Stunden herabzusetzen. Übersteigt die Temperatur 40 ºC, so ist außerdem die Mannschaft auf das Doppelte zu verstärken.

(3) Die Arbeiter, die an einem solchen Orte angelegt sind, dürfen nicht an demselben Tage auch noch an anderen, wenn auch kühleren Arbeitsstellen beschäftigt werden. Sie sind ferner mindestens jeden Monat auszuwechseln und dürfen dann erst nach Monatsfrist wieder an ein solches warmes Ort belegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) An warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.

(2) An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sechs Stunden herabzusetzen. Übersteigt die Temperatur 40 ºC, so ist außerdem die Mannschaft auf das Doppelte zu verstärken.

(3) Die Arbeiter, die an einem solchen Orte angelegt sind, dürfen nicht an demselben Tage auch noch an anderen, wenn auch kühleren Arbeitsstellen beschäftigt werden. Sie sind ferner mindestens jeden Monat auszuwechseln und dürfen dann erst nach Monatsfrist wieder an ein solches warmes Ort belegt werden.

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