§ 4 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden§ 4 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen;

2.

die Anschrift;

3.

die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;

4.

die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;

5.

die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;

6.

den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.

(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013

(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden§ 4 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen;

2.

die Anschrift;

3.

die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;

4.

die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;

5.

die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;

6.

den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.

(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.

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