§ 5 ElUEBetrVO

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,

2.

Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,

3.

bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,

4.

Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,

5.

Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach(Anm.: aufgehoben durch § 1 Z 1 BGBl. II Nr. 507/2012bis 6 NeuFöG eintreten soll,)

6.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung und

7.

Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

(3) Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.

Stand vor dem 27.12.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 27.12.2012

(1) Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,

2.

Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,

3.

bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,

4.

Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,

5.

Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach(Anm.: aufgehoben durch § 1 Z 1 BGBl. II Nr. 507/2012bis 6 NeuFöG eintreten soll,)

6.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung und

7.

Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

(3) Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.

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