§ 70 AllgBergpVO Seile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.

(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.

(3) Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.

(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.

(3) Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten