§ 107 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein.

(2) In weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten auch steiler gestellt werden, wenn die Sprossen wenigstens 15 cm vom Schachtulm abstehen.

(3) Die Verwendung überhängender Fahrten ist verboten.

(4) Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und Hängebank entweder mindestens 1 m hervorragen oder es müssen entsprechende Handgriffe angebracht sein. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.

(5) Die Sprossen hölzerner Fahrten müssen eingezapft oder überblattet sein.

(6) Strickleitern dürfen nur vor Ort von Schachtabteufen und in einer Länge von höchstens 6 m verwendet werden und müssen während der Benützung an beiden Enden festgemacht sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein.

(2) In weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten auch steiler gestellt werden, wenn die Sprossen wenigstens 15 cm vom Schachtulm abstehen.

(3) Die Verwendung überhängender Fahrten ist verboten.

(4) Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und Hängebank entweder mindestens 1 m hervorragen oder es müssen entsprechende Handgriffe angebracht sein. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.

(5) Die Sprossen hölzerner Fahrten müssen eingezapft oder überblattet sein.

(6) Strickleitern dürfen nur vor Ort von Schachtabteufen und in einer Länge von höchstens 6 m verwendet werden und müssen während der Benützung an beiden Enden festgemacht sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten