§ 3 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
(1) Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu § 2 Abs. 1 folgende Daten aufzeichnen:

1.

die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);

2.

den Übernehmer;

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4.

das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.

(2) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 1 als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.

(3) Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 1 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996§ 3 AbnVO idF BGBl. II Nr. 440/2001, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:

1.

die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);

2.

den Übernehmer;

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4.

das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.

(4) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absseit 30.06.2013 weggefallen. 3 als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013
(1) Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu § 2 Abs. 1 folgende Daten aufzeichnen:

1.

die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);

2.

den Übernehmer;

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4.

das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.

(2) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 1 als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.

(3) Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 1 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996§ 3 AbnVO idF BGBl. II Nr. 440/2001, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:

1.

die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);

2.

den Übernehmer;

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4.

das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.

(4) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absseit 30.06.2013 weggefallen. 3 als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.

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