§ 123 AllgBergpVO Lagerung von Karbid.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.

(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.

(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.

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