§ 281 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Fluchtörter§ 281 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 281. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Fluchtörter§ 281 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 281. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen.

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