§ 207 AllgBergpVO Auswetterung vergaster Grubenräume.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.

(2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.

(2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten