§ 17 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird§ 17 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 09.01.2002 bis 01.06.2022
(1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird§ 17 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.

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