§ 143 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
2. Beförderung von Sprengstoffen und Zündmitteln

zu den Lagerräumen.

§ 143 AllgBergpVO. Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (§ 351weggefallen) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugebenseit 01.10.2004 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
2. Beförderung von Sprengstoffen und Zündmitteln

zu den Lagerräumen.

§ 143 AllgBergpVO. Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (§ 351weggefallen) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugebenseit 01.10.2004 weggefallen.

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