§ 185 AllgBergpVO Feuerlöschpläne.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

XI. FEUERSGEFAHR.

Feuerlöscheinrichtungen.

Feuerlöschpläne.

§ 185. (1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.

(2) Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.

(3) An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

(5) Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.

(6) Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 08.01.2002

XI. FEUERSGEFAHR.

Feuerlöscheinrichtungen.

Feuerlöschpläne.

§ 185. (1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.

(2) Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.

(3) An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

(5) Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.

(6) Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.

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