§ 225 AllgBergpVO Abbaubetrieb.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Abbaubetrieb.

§ 225. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.

(2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.

(3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Abbaubetrieb.

§ 225. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.

(2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.

(3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten