§ 269 AllgBergpVO Spritzwasserleitungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.

(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.

(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.

(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.

(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.

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