§ 180 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Betreten des Ortes nach dem Schießen.

§ 180 AllgBergpVO. (1weggefallen) Nach dem Abschießen darf das Ort erst dann betreten werden, wenn sich die Schwaden verzogen habenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Wenn mehr als ein Schuß durch Momentzündung oder Millisekundenzündung, ferner wenn mehr als vier Schüsse gemeinsam durch Zeitzündung oder Zündschnurzündung gezündet wurden, darf das Sprengort erst 10 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden. Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf das Sprengort erst nach 15 Minuten wieder betreten werden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Betreten des Ortes nach dem Schießen.

§ 180 AllgBergpVO. (1weggefallen) Nach dem Abschießen darf das Ort erst dann betreten werden, wenn sich die Schwaden verzogen habenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Wenn mehr als ein Schuß durch Momentzündung oder Millisekundenzündung, ferner wenn mehr als vier Schüsse gemeinsam durch Zeitzündung oder Zündschnurzündung gezündet wurden, darf das Sprengort erst 10 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden. Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf das Sprengort erst nach 15 Minuten wieder betreten werden.

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