§ 151 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 151 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in einwandfreier Beschaffenheit, Sprengstoffe nur in der Originalverpackung ausgegeben werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Nitroglyzerinhältige Sprengstoffe dürfen nicht in gefrorenem Zustand ausgegeben werden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 151 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in einwandfreier Beschaffenheit, Sprengstoffe nur in der Originalverpackung ausgegeben werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Nitroglyzerinhältige Sprengstoffe dürfen nicht in gefrorenem Zustand ausgegeben werden.

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