§ 245 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.

(2) Zur Entnahme der erforderlichen Wetterproben und Durchführung von Wärmemessungen sind in die Branddämme geeignete Rohre einzubauen. Außerdem sind die Dämme zur weiteren Beobachtung der Vorgänge im abgesperrten Raume mit Druckmessern zu versehen. Wärmemessungen sind vorzunehmen. Die Ergebnisse der Druck- und Wärmemessungen sind auf Tafeln bei den Dämmen vorzumerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.

(2) Zur Entnahme der erforderlichen Wetterproben und Durchführung von Wärmemessungen sind in die Branddämme geeignete Rohre einzubauen. Außerdem sind die Dämme zur weiteren Beobachtung der Vorgänge im abgesperrten Raume mit Druckmessern zu versehen. Wärmemessungen sind vorzunehmen. Die Ergebnisse der Druck- und Wärmemessungen sind auf Tafeln bei den Dämmen vorzumerken.

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