§ 350 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 350. (1) Die Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.

(2) Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen, Wassereinbrüche, gleichzeitige Unfälle mehrerer Personen u. dgl.) sind zunächst fernmündlich oder telegraphisch zu melden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 350. (1) Die Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.

(2) Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen, Wassereinbrüche, gleichzeitige Unfälle mehrerer Personen u. dgl.) sind zunächst fernmündlich oder telegraphisch zu melden.

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