§ 24 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen, wenn der Börsesensal sich ein unanständiges oder ruhestörendes Benehmen an der Börse zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung vom Börsebesuche auf eine bestimmte Zeit notwendig macht§ 24 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen, wenn der Börsesensal sich ein unanständiges oder ruhestörendes Benehmen an der Börse zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung vom Börsebesuche auf eine bestimmte Zeit notwendig macht§ 24 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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