Art. 2 § 16 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
(1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens2 § 16 EOElBMG (weggefallen) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

1.

Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;

2.

Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

3.

sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Absseit 03.08.2012 weggefallen. 1 ist insbesondere festzulegen:

1.

der Eintritt der Meldepflicht,

2.

der Kreis der Meldepflichtigen,

3.

die Gegenstände der Meldung,

4.

die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 02.08.2012
(1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens2 § 16 EOElBMG (weggefallen) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

1.

Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;

2.

Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

3.

sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Absseit 03.08.2012 weggefallen. 1 ist insbesondere festzulegen:

1.

der Eintritt der Meldepflicht,

2.

der Kreis der Meldepflichtigen,

3.

die Gegenstände der Meldung,

4.

die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.

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