§ 20 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
VI.

Abwicklung und Kontrolle.

§ 20.

(1) Das ermächtigte Kreditinstitut hat entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Kreditvertrages die Abwicklung des Investitionskredites mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen und insbesondere seine bestimmungsgemäße Verwendung sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Kreditvertrages einschließlich der Rückzahlungen und Zinsenzahlungen zu überwachen und alle außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zur Einbringung der Kreditforderung zu ergreifen.

(2) Ausgenommen im Zuge eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens darf der Fonds bei sonstiger Ungültigkeit keinem Nachlaß von Forderungen aus Investitionskrediten zustimmen. Entscheidungen des Fonds über eine Zustimmung zu einem Forderungsnachlaß während eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens, zur Veräußerung von bestellten Sicherheiten außerhalb eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder über sonstige Einbringungsmaßnahmen, deren Entscheidungen sich der Fonds in den Treuhandverträgen vorbehalten hat, hat die Geschäftsführung im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank und, soweit über die Zustimmung zur Gewährung des Investitionskredites nicht durch eine Fachkommission entschieden worden war, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen; hievon sind je nach ihrem Wirkungsbereich die ERP-Kreditkommission oder die Fachkommissionen in Kenntnis zu setzen; sofern der Forderungsnachlaß oder der Veräußerungsverlust oder der Verlust aus einer sonstigen Einbringungsmaßnahme bei Groß- oder Mittelkrediten mehr als 20 vom Hundert oder mehr als 36 340 € beträgt, bedarf die Zustimmung hiezu der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Der Fonds darf Eigentum im Zusammenhang mit der Verwertung von bestellten Pfandrechten oder Rechten aus sonstigen Sicherheiten nur im Zuge eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens und insoweit erwerben, als dies die ausschließliche Möglichkeit bietet, sich vor dem Verlust des überwiegenden Teiles seiner Forderung zu schützen. Solcherart erworbenes Eigentum ist ehestens im Wege einer freiwilligen Versteigerung zu veräußern.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2002
VI.

Abwicklung und Kontrolle.

§ 20.

(1) Das ermächtigte Kreditinstitut hat entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Kreditvertrages die Abwicklung des Investitionskredites mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen und insbesondere seine bestimmungsgemäße Verwendung sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Kreditvertrages einschließlich der Rückzahlungen und Zinsenzahlungen zu überwachen und alle außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zur Einbringung der Kreditforderung zu ergreifen.

(2) Ausgenommen im Zuge eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens darf der Fonds bei sonstiger Ungültigkeit keinem Nachlaß von Forderungen aus Investitionskrediten zustimmen. Entscheidungen des Fonds über eine Zustimmung zu einem Forderungsnachlaß während eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens, zur Veräußerung von bestellten Sicherheiten außerhalb eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder über sonstige Einbringungsmaßnahmen, deren Entscheidungen sich der Fonds in den Treuhandverträgen vorbehalten hat, hat die Geschäftsführung im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank und, soweit über die Zustimmung zur Gewährung des Investitionskredites nicht durch eine Fachkommission entschieden worden war, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen; hievon sind je nach ihrem Wirkungsbereich die ERP-Kreditkommission oder die Fachkommissionen in Kenntnis zu setzen; sofern der Forderungsnachlaß oder der Veräußerungsverlust oder der Verlust aus einer sonstigen Einbringungsmaßnahme bei Groß- oder Mittelkrediten mehr als 20 vom Hundert oder mehr als 36 340 € beträgt, bedarf die Zustimmung hiezu der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Der Fonds darf Eigentum im Zusammenhang mit der Verwertung von bestellten Pfandrechten oder Rechten aus sonstigen Sicherheiten nur im Zuge eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens und insoweit erwerben, als dies die ausschließliche Möglichkeit bietet, sich vor dem Verlust des überwiegenden Teiles seiner Forderung zu schützen. Solcherart erworbenes Eigentum ist ehestens im Wege einer freiwilligen Versteigerung zu veräußern.

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