§ 7 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 7 BoersSG (1weggefallen) Der Börsesensal muß außer seinem Handbuch auch ein Tagebuch (Journal) führen, in das alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sindseit 26.04.2017 weggefallen. Die Eintragungen hat er täglich zu unterzeichnen.

(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsekommissär vorgelegt werden, der den Namen des Börsesensals, für den es bestimmt ist, die Zahl der Blätter und den Tag der Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren Enden amtlich zu siegeln sind.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 7 BoersSG (1weggefallen) Der Börsesensal muß außer seinem Handbuch auch ein Tagebuch (Journal) führen, in das alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sindseit 26.04.2017 weggefallen. Die Eintragungen hat er täglich zu unterzeichnen.

(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsekommissär vorgelegt werden, der den Namen des Börsesensals, für den es bestimmt ist, die Zahl der Blätter und den Tag der Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren Enden amtlich zu siegeln sind.

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