Art. 2 § 56 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Wiederinkraftsetzung der am 31Art. Dezember 1938 in Geltung gestandenen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke steht der Landesgesetzgebung zu. (BGBl. Nr. 177/1947,2 § 356 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
Die Wiederinkraftsetzung der am 31Art. Dezember 1938 in Geltung gestandenen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke steht der Landesgesetzgebung zu. (BGBl. Nr. 177/1947,2 § 356 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)

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