§ 20 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 20 BoersSG (1weggefallen) Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammerseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.

(3) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.

(4) Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 20 BoersSG (1weggefallen) Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammerseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.

(3) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.

(4) Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.

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