Art. 2 § 9 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
(1) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.

(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Abs. 2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern§ 9 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.08.2012
(1) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.

(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Abs. 2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern§ 9 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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