Art. 1 § 37 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Parteien sind:

1.

bei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1 und § 13 genannten Personen;

2.

bei der Generalteilung: die im § 20 Abs. 2 genannten Rechtssubjekte;

3.

bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 zusteht.

(2) Im Falle des AbsArt. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind§ 37 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.03.1967 bis 31.12.2019
(1) Parteien sind:

1.

bei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1 und § 13 genannten Personen;

2.

bei der Generalteilung: die im § 20 Abs. 2 genannten Rechtssubjekte;

3.

bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 zusteht.

(2) Im Falle des AbsArt. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind§ 37 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.

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