§ 17 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 17 UFSG (1weggefallen) Für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenats gilt gleitende Dienstzeit (§§ 47a bis 51 BDG)seit 01.01.2014 weggefallen. In der Geschäftsordnung (§ 12) sind hiezu nähere Regelungen (im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG) zu erlassen.

(2) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes

1.

die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und

2.

der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.

(4) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 2 entstanden sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.2013
§ 17 UFSG (1weggefallen) Für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenats gilt gleitende Dienstzeit (§§ 47a bis 51 BDG)seit 01.01.2014 weggefallen. In der Geschäftsordnung (§ 12) sind hiezu nähere Regelungen (im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG) zu erlassen.

(2) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes

1.

die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und

2.

der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.

(4) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 2 entstanden sind.

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