Art. 3 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Art. 3 EOElBMG (1weggefallen) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpaßleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu deckenseit 03.08.2012 weggefallen.

(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

1.

Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

2.

Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muß jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.

3.

Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.

4.

Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.

5.

Die Beschaffenheit der Vorräte muß den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.

(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

1.

mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,

2.

mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,

3.

mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.

(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.

(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:

1.

die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,

2.

die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,

3.

den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.

(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.08.2012
Art. 3 EOElBMG (1weggefallen) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpaßleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu deckenseit 03.08.2012 weggefallen.

(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

1.

Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

2.

Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muß jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.

3.

Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.

4.

Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.

5.

Die Beschaffenheit der Vorräte muß den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.

(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

1.

mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,

2.

mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,

3.

mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.

(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.

(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:

1.

die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,

2.

die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,

3.

den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.

(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten