Art. 1 § 29 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 29 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 29,

Die Teilung gemeinschaftlich benutzter Grundstücke ist zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
Art. 1 § 29 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 29,

Die Teilung gemeinschaftlich benutzter Grundstücke ist zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.

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