Art. 2 § 15 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgehtArt. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert2 § 15 EOElBMG (§ 10 Absweggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Meldung zu erstatten.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.08.2012
Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgehtArt. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert2 § 15 EOElBMG (§ 10 Absweggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Meldung zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten