§ 18 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und§ 18 GeO der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer MitgliederVA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und§ 18 GeO der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer MitgliederVA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.

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