§ 7 EndStG

Endbesteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1993 bis 31.12.9999

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

1.

sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, und

2.

der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1993 bis 31.12.9999

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

1.

sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, und

2.

der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten