§ 7 EndStG

EndStG - Endbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

1.

sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, und

2.

der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.

In Kraft seit 13.01.1993 bis 31.12.9999
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